Vergütung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Vorrangig kann der Erblasser das „Ob“ und die Höhe der Vergütung in der letztwilligen Verfügung festlegen. Fehlt eine konkrete letztwillige Anordnung des Erblassers zur Höhe der Testamentsvollstrecker Vergütung, werden im Streitfall von der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Vergütung überwiegend Tabellen herangezogen, nach denen sich das Honorar prozentual am Bruttonachlass orientiert. Es ist aber auch eine Vergütung nach zeitlichem Aufwand möglich.